VersRG-SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 VersRG-SLAuflösungGesetz Nr. 1431 über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz - VersRG-SL) Vom 23. Juni 1999 § 11§ 13 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres Vermögens als aufgelöst. § 11§ 13