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Die in § 8a Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes [1] vorgesehene Einladung der gesetzlichen Vertreterin und /oder des gesetzlichen Vertreters mit Wohnsitz im Saarland zur jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchung durch das Zentrum für Kindervorsorge erfolgt anhand der Daten der Meldebehörden nach § 3.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache. Die Einladung wird im Einladungsschreiben in gekürzter Form gleichzeitig in den hauptsächlich vertretenen Fremdsprachen englisch, französisch, polnisch, russisch, serbo-kroatisch, türkisch und italienisch ausgesprochen.