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Der Datenabgleich erfolgt elektronisch mittels eines automatisierten Verfahrens.
Bleibt eine Arztmeldung über die erfolgte Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Jahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Jahren vorgesehen ist, nach dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus, lädt das Zentrum für Kindervorsorge die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter mit Wohnsitz im Saarland durch ein erstes Erinnerungsschreiben ein, die jeweilige Untersuchung nachzuholen. Die Frist zum Versenden der ersten erinnernden Einladung nach Ablauf des Untersuchungszeitraumes beträgt 1 Woche.
Erfolgt binnen zwei Wochen nach Absendung des ersten Erinnerungsschreibens keine Rückmeldung über die erfolgte Teilnahme, erinnert das Zentrum für Kindervorsorge die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter mit Wohnsitz im Saarland ein zweites Mal an die ausstehende Früherkennungsuntersuchung.
Für die Form der Einladungen nach Absatz 3 und Absatz 4 gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.