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Nach Durchführung der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung melden Ärztinnen und Ärzte, beim Neugeborenenscreening auch Hebammen und Entbindungspfleger, die Teilnahme des Kindes zur Durchführung des Abgleichs an das Zentrum für Kindervorsorge. Die Meldung über die Durchführung der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung muss innerhalb von 3 Arbeitstagen an das Zentrum für Kindervorsorge erfolgen. Die Meldung über die Durchführung des Neugeborenenscreenings hat taggleich zu erfolgen.
Sind behinderte oder chronisch kranke Kinder in ständiger ärztlicher Betreuung und ist innerhalb des Untersuchungszeitraums einer Früherkennungsuntersuchung deren Durchführung aus wichtigem Grund nicht möglich, hat der behandelnde Arzt diesen Umstand dem Zentrum für Kindervorsorge innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ende des Untersuchungszeitraums mitzuteilen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist dabei nicht mitzuteilen.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger eine finanzielle Aufwandentschädigung von 2,80 Euro pro Meldung. Diese Aufwandentschädigung wird rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 gezahlt. Für den Meldezeitraum 2009 wird der meldenden Ärztin oder dem meldenden Arzt vorab eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 1.000 Euro gewährt.