Erwägungsgrund 42 32023R2411
Da sich Marken und geografische Angaben nach Art und Zweck voneinander unterscheiden, sollte das Verhältnis zwischen ihnen im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben präzisiert werden. Der Schutz geografischer Angaben muss gegen den Schutz bekannter Marken und notorisch bekannter Marken abgewogen werden, insbesondere angesichts des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 17 der Charta sowie der Verpflichtungen aus dem internationalen Recht. Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen einer geografischen Angabe und einer Marke sollte jegliche Kontinuität des Schutzes einer geografischen Angabe, die durch Eintragung oder Benutzung in einem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe dem Schutz der Union gemäß dieser Verordnung unterstellt wurde, geschaffen wurde, sowie jegliche im Zusammenhang mit einem Markenantrag geltend gemachte Priorität berücksichtigt werden.