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Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Der Antrag muss für das jeweilige am 1. Oktober beginnende Studienjahr bis zum 31. Mai bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Im Antrag ist der gewünschte Studiengang anzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag.
Dem Antrag sind beizufügen
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
das Zeugnis über die Schulbildung,
gegebenenfalls Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder eines Berufspraktikums,
gegebenenfalls Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie Studien- und/oder Prüfungsleistungen,
praktische Arbeitsproben, z. B. eine Mappe mit in der Regel 20 Originalen oder eine Hausaufgabe oder eine vergleichbare von der Hochschule zu benennende Arbeit,
eine schriftliche Versicherung, dass diese Arbeitsproben vom Bewerber oder von der Bewerberin selbst angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben elektronisch übermittelt werden können, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
Die Hochschule übernimmt für die eingereichten Arbeiten keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach Abschluss der Eignungsprüfung zur Abholung durch den Bewerber oder die Bewerberin bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die Arbeiten vernichtet werden.
Bei neu eingerichteten Studiengängen kann die Frist im Sinne von Absatz 1 verlängert werden.