Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder
die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt.
Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat. Die erste Wiederholungsprüfung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig begonnen wurde.
Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
eine nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde,
die wissenschaftliche Arbeit nach § 11 Absatz 10 endgültig nicht bestanden ist,
die zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach § 21 Absatz 3 Satz 1 begonnen wurde oder
die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist.
Ist die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer außer im Fall nach Absatz 2 Nummer 1 einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Ist die Prüfung erstmals nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen…
Dem § 21 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Besteht ein Prüfungsteilnehmer im ersten Prüfungszeitraum 2020 die Erste Staatsprüfung nicht, gilt die…
Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nach § 21 vorgesehene Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder ein Ausschluss von der…
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede der mündlichen Prüfungen nach § 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement