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Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[2] abberufen wird.
Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.