Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person eingelassen werden. Siebenter Abschnitt Ordnung des Fischfangs
§ 24 LFOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen