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Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,
beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 180 Absatz 1;
verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Tiere aus Aquakultur erst in ihren oder aus ihrem Betrieb, nachdem ihrem Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 181 oder Artikel 183 die Zulassung als geschlossener Aquakulturbetrieb erteilt worden ist.
Damit Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, eine Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 173 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer…
Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1…
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.
die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;
die Arten von Aquakulturbetrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.