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Der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens enthalten:
die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Beschwerderecht und über eine interne Beschwerdestelle einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde an einem gut sichtbaren und öffentlich zugänglichen Ort,
die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,
die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.