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Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.
Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde die Finanzämter, die Kreispolizeibehörden, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise, die Schulämter.
§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Untere Landesbehörden sind Behörden, die
Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden, die Landesmittelbehörden und die unteren Landesbehörden.
Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden.
Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, die Landesämter und die unteren Landesbehörden.
die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.