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Die Fächer Physik, Informatik und Mathematik können zur Sicherung des Lehrkräftebedarfs für das in § 1 Absatz 2 bestimmte Lehramt in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach § 16a Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes an der Universität des Saarlandes jeweils als Doppelfach ausgebildet werden. Die Berechtigung für eine Aufnahme des unter Satz 1 genannten Studiengangs in Physik und Informatik beginnt zum Wintersemester 2024/25 und endet mit dem Sommersemester 2029. Die Berechtigung für eine Aufnahme des unter Satz 1 genannten Studiengangs in Mathematik beginnt zum Wintersemester 2025/26 und endet mit dem Sommersemester 2029. Nach Anhörung der Universität des Saarlandes kann der Masterstudiengang nach Satz 1 von dem Ministerium für Bildung und Kultur und von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde auch vor Ende des Sommersemesters 2029 einvernehmlich beendet werden.
Das Fach Musik kann zur Sicherung des Lehrkräftebedarfs für das in § 1 Absatz 2 bestimmte Lehramt in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach § 16a Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes an der Hochschule für Musik Saar als Doppelfach ausgebildet werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Fach Bildende Kunst an der Hochschule der Bildenden Künste Saar. Die Berechtigung für eine Aufnahme der unter Satz 1 und 2 genannten Studiengänge beginnt zum Wintersemester 2025/26 und endet mit dem Sommersemester 2029. Nach Anhörung der jeweils betroffenen künstlerischen Hochschule und der Universität des Saarlandes können die Masterstudiengänge nach Satz 1 und Satz 2 von dem Ministerium für Bildung und Kultur und von den für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden einvernehmlich auch vor Ende des Sommersemesters 2029 beendet werden.
Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach Absatz 1 regelt die Universität des Saarlandes unter Beachtung der einschlägigen, jeweils aktuellen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen die Verteilung der ETCS-Punkte und die Inhalte des Studiums im Übrigen. Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach Absatz 2 regeln jeweils die Hochschule für Musik Saar beziehungsweise die Hochschule der Bildenden Künste Saar unter Beachtung der einschlägigen, jeweils aktuellen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen die Verteilung der ECTS-Punkte und die Inhalte des Studiums im Übrigen.
Die Universität des Saarlandes entscheidet über die Berechtigung zum Übergang in einen Studiengang nach Absatz 1 und vergibt bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs den Grad „Master of Education“. Dasselbe gilt für die Hochschule für Musik Saar und für die Hochschule der Bildenden Künste Saar für die Entscheidung über die Berechtigung zum Übergang in einen Studiengang nach Absatz 2 und für die Vergabe des Grades „Master of Education“.
Ein mit dem Master of Education abschließender Studiengang nach Absatz 1 und Absatz 2 steht einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gleich. Der doppelte Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile in den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Unterrichtsfächern entspricht hierbei zwei Unterrichtsfächern im Sinne eines Doppelfachs. Abschnitt IV Besondere Regelungen