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Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Diplomprüfung oder den Masterabschluss im Studiengang Wirtschaftspädagogik an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder eine gleichwertige Hochschulprüfung allgemein oder im Einzelfall als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkennen.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Diplomprüfung oder den Masterabschluss in einem sonstigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an Fachhochschulen. Hierbei kann von dem Erfordernis eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen abgesehen werden. Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Abschnitt V Schlussbestimmungen