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Die Bewertung der jeweiligen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsausschuss. Sie wird mit einer Note gemäß § 7 abgeschlossen und ist bestanden, wenn ihr Ergebnis mindestens „ausreichend“ lautet.
Abweichend von Absatz 1 legt in der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) der jeweilige Prüfungsausschuss für jede Teilprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Note gemäß § 7 fest. Die Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) ist bestanden, wenn jede Note gemäß Satz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Ergebnis in einer Teilprüfung kann jedoch durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einer anderen Teilprüfung ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einer Teilprüfung sowie die Note „mangelhaft“ in zwei Teilprüfungen können nicht ausgeglichen werden. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Teilprüfungen wird eine Endnote der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) gemäß § 7 ermittelt, wobei die Note jeder Teilprüfung das gleiche Gewicht erhält und die Endnote bis auf eine Dezimalstelle berechnet wird. Beträgt die Dezimale 0,5 oder mehr, wird die Endnote auf den nächsten ganzen Notenwert aufgerundet, im Übrigen abgerundet.