Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im fünften und sechsten Ausbildungsmonat erteilt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von vier Wochenstunden, ab dem siebten Ausbildungsmonat im Umfang von acht Wochenstunden. Darüber hinausgehender oder zu einem früheren Zeitpunkt einsetzender eigenverantwortlicher Unterricht kann der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen lediglich zum Zwecke der Unterrichtsvertretung im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.
Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann Unterrichtsbesuche durchführen.