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Während des Vorbereitungsdienstes sind vier Ausbildungslehrproben zu halten, und zwar je zwei aus dem Gebiet der beruflichen Fachrichtung und dem Gebiet des allgemein bildenden Fachs. In Fällen der Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung nach § 3 Absatz 7 sind in jedem der beiden Fächer zwei Lehrproben zu halten. Im Doppelfach werden vier Ausbildungslehrproben abgelegt. Vor der jeweils ersten Ausbildungslehrprobe in der beruflichen Fachrichtung und dem allgemein bildenden Fach beziehungsweise in den beiden allgemein bildenden Fächern führt die Fachleiterin oder der Fachleiter einen zu begutachtenden Besuch einer Lehrübung oder des eigenverantwortlichen Unterrichts der Studienreferendarin oder des Studienreferendars durch.
Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten und in je einer Ausfertigung der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen, der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, der Fachleiterin oder dem Fachleiter und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer mindestens zwei Tage vor der Lehrprobe auszuhändigen. Der Entwurf kann auch der jeweiligen Vertretungsperson oder der oder dem von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars beauftragten Fachleiterin, Fachbetreuerin, Fachleiter oder Fachbetreuer ausgehändigt werden. Verwendete Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
Die in Absatz 2 genannten Personen sollen an der Lehrprobe teilnehmen. Andere Studienreferendarinnen und Studienreferendare können ebenfalls teilnehmen. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung in diesem Teilnehmerkreis an. Hierbei führt bei eigener Teilnahme die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, ansonsten deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter den Vorsitz.
Nach der Besprechung gemäß Absatz 3 wird die Beurteilung der Lehrprobe von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, der Fachleiterin oder dem Fachleiter und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer in einer Note entsprechend § 36 Absatz 1 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar bekannt gegeben.
Der Entwurf und die Niederschrift über die Durchführung und Beurteilung der Lehrprobe verbleiben bei dem Landesseminar und bilden eine der Grundlagen für die Prüfungsvornote gemäß § 33 Absatz 2.
Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Ausbildungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 5 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Ausbildungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 2 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und den in Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.