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Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 12/11/10 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 9/8/7 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 6/5/4 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 3/2/1 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Prüfungsvornote (§ 33 Absatz 2), die Endnote der Prüfungslehrproben (§ 34 Absatz 5 Satz 3) und die Endnote der mündlichen Prüfung (§ 35 Absatz 4 Satz 3 und 4) lauten: sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.