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Für Lehramtsanwärter/Lehramtsanwärterinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2025 begonnen haben, gilt § 26 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik vom 20. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), fort.