Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Zuständige Behörde nach § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
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