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Ein Einspruch nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.
Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.
Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.
Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 17 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs sowie zur Festlegung des Formats und der…
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der…
Ein gemäß Artikel 25 eingereichter Einspruch ist nur zulässig, wenn er alle Angaben nach dem Standardformblatt in Anhang III für die mit Gründen versehene…
Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung: „Artikel 98 Einspruchsverfahren Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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