Erwägungsgrund 25 32023R2411
Die Kommission sollte nach der Prüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen einen Beschluss über den Antrag dieses Mitgliedstaats auf eine Ausnahmeregelung erlassen, durch den es ihm gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen. Bei der Prüfung des Antrags sollte die Kommission alle relevanten Umstände bewerten, wie etwa die Zahl der bestehenden geschützten Namen von Erzeugnissen, die Zahl der potenziell interessierten Erzeuger und Erzeugergemeinschaften in dem betreffenden Mitgliedstaat, die Bevölkerungszahl des betreffenden Mitgliedstaats, die Verkaufsmenge, die Produktionskapazitäten und die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse sowie andere Informationen, die der Mitgliedstaat für den Nachweis eines geringen Interesses auf nationaler Ebene als relevant erachtet. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zum Beispiel auch die Informationen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer Marktstudie oder einer Marktanalyse erhoben wurden, oder Schreiben einschlägiger Berufskammern oder anderer einschlägiger amtlicher Stellen heranzuziehen, um einen Beschluss zu fassen. Die Kommission sollte auch künftig das Recht haben, einen Beschluss, durch den es einem Mitgliedstaat gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen, zu ändern oder aufzuheben, wenn die Bedingungen durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Anzahl direkter Anträge, die durch Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat eingereicht werden, die ursprüngliche Schätzung dieses Mitgliedstaats im Laufe der Zeit wiederholt überschreitet.