Erwägungsgrund 17 32024R1143
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Behörden, gegenüber denen die betroffene Person ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen kann, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermittelt, Fragen stellt, Bedenken äußert oder Beschwerden einreicht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der vorliegenden Verordnung, den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig sind, als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind.