BPatG, 28 W (pat) 95/10Beschluss v. 2011-04-28 · § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (heir: wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung)
BPatG, 30 W (pat) 98/09Beschluss v. 2011-04-07 · § 82 Abs 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren – zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr
BPatG, 30 W (pat) 556/10Beschluss v. 2011-03-31 · § 82 Abs 1 S 3 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr - laut Vortrag des Vertreters des Anmelders sind die Fristversäumnisse aus unerklärlichen Gründen unterlaufen
BPatG, 26 W (pat) 24/06Beschluss v. 2011-03-30 · § 82 Abs 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren "POST" – hier: "Erinnerung gegen Kostenrechnung" – Rechtsbehelf der unbefristeten Erinnerung gegen Kostenrechnung – fehlende Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Zeugen- und Sachverständigenkosten – Zeugen- und Sachverständigeneinvernahme wurde von Gerichts wegen veranlasst – keine Kostenauferlegung durch den Senat – Verfahrensausgang rechtfertigt keine Berechnung der Auslagen
BPatG, 27 W (pat) 258/09Beschluss v. 2011-03-13 · § 82 Abs 1 S 3 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags - keine fristgerecht Nachholung der versäumten Handlung (Zahlung der Beschwerdegebühr) - Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung des PKH-Zurückweisungsbeschlusses durch Postzustellungsurkunde - Behauptung der Anmelderin, Beschluss nicht erhalten zu haben - Unterschriften auf Erinnerungsschriftsatz genügen Anforderungen an eidesstattliche Versicherung nicht