§ 63 MBPolVDVDV
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfungmit 5 Prozent,
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl der weiteren Ausbildungmit 18 Prozent,
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl des Laufbahnlehrgangsmit 10 Prozent,
die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfungmit jeweils 10 Prozent und
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfungmit 27 Prozent.
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.