§ 54 SchoG
Beteiligung der Kommunalaufsicht
1Kommt ein kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. 2Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. 2. Abschnitt Schulaufsichtsbehörde