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Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von acht Wochen vorlegen. Ausnahmsweise kann die beauftragende Stelle in dringenden Fällen um Vorlage einer Stellungnahme binnen einer Frist von mindestens drei Wochen ersuchen. Für die Durchführung eines Clearingverfahrens in den Fällen des § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes werden die Fristen in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle festgelegt.
Die Clearingstelle Mittelstand kann, auch auf Wunsch eines Beteiligten nach § 2 Absatz 1, bei besonders komplexen Verfahren um eine Fristverlängerung bitten.
Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die…
Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme binnen einer Frist von bis zu acht Wochen vorlegen. In besonderen Fällen kann die Frist…
Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ministerium um ergänzende Erläuterungen bitten.
Für das Verfahren und die Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand im Fall einer Beauftragung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2…
Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der…
Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.