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Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem jeweils zuständigen Fachressort, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und den Organisationen nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand erfolgt durch die Landesregierung. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des…
Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.
Die Ergebnisse der Clearingverfahren sollen bei der weiteren Beratung von Rechtsetzungsvorhaben berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden die Stellungnahmen…
Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes…
Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle nach § 10 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Inhalte der…
Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.