Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hochschule für Musik Saar kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen und Personen, die nach ihren künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entsprechen, die nach § 36 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Senats.