§ 52 SHSG
1Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind oder die außerhalb einer Hochschule hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis erbringen und jeweils die Voraussetzungen für eine Professur nach § 41 erfüllen. 2Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.
Die Hochschulen können zeitlich befristet für Aufgaben in Lehre und Forschung freie Dienstverhältnisse als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler vereinbaren.
1Zu Seniorprofessorinnen oder Seniorprofessoren können Personen bestellt werden, die bis zum Eintritt in den Ruhestand als Professorinnen oder Professoren der jeweiligen Hochschule beschäftigt waren. 2Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats und bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats. 3Die Bestellung erfolgt für maximal zwei Jahre und kann zweimal um maximal je zwei Jahre verlängert werden.
Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.