Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für vorverpackte Milchprodukte.
Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, sind diejenigen Informationen, die in einer nach dieser Verordnung verpflichtenden Kennzeichnung enthalten sind, auf eine Art und Weise bereitzustellen, dass diese gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sind. Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an andere Personen als Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, hat der abgebende Lebensmittelunternehmer die Informationen zum Zeitpunkt der Abgabe so gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, dass der Abnehmer eine nach dieser Verordnung verpflichtende Kennzeichnung vornehmen kann. Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
Ist eine bestimmte Kennzeichnung nach dieser Verordnung untersagt, darf die betreffende Information auch nicht im Zusammenhang mit nicht vorverpackten Milchprodukten verwendet werden.
Eine in dieser Verordnung geregelte Kennzeichnung oder Information darf nur dann in einer Wortverbindung verwendet werden, sofern dadurch nicht der Inhalt und die Verständlichkeit der Kennzeichnung oder Information beeinträchtigt werden.
Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse tragen die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren…
Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu…
Entspricht ein Milchprodukt, das nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17 Absatz 2 und 3 der…
Ein Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweiligen…
sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.