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Der Träger der Einrichtung hat die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes spätestens sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines Mitwirkungsgremiums zu unterrichten. Ist ein Mitwirkungsgremium nicht gebildet worden, sind in der Mitteilung nach Satz 1 die Gründe anzugeben. In diesem Falle hat die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes in Zusammenarbeit mit Träger und Leitung der Einrichtung auf die Bildung eines Mitwirkungsgremiums hinzuwirken. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die besondere Bewohnerstruktur der Bildung eines Mitwirkungsgremiums entgegensteht und die Mitwirkung durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher nach § 28 gewährleistet werden kann.
Eine Mitteilung nach Absatz 1 ist auch erforderlich, wenn innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 4 ein Mitwirkungsgremium nicht gebildet oder ein Wahlausschuss nicht bestellt werden konnte. Abschnitt 2. Mitwirkungsgremien Unterabschnitt 1. Bewohnervertretung