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Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung entscheiden in einer Vorabstimmung über die Form der Mitwirkung im Hinblick darauf, welches der drei möglichen Gremien seine Arbeit aufnehmen soll. Die Vorabstimmung wird von einem Wahlausschuss (§ 11) durchgeführt.
Besteht in der Einrichtung bereits ein Mitwirkungsgremium, ist eine Vorabstimmung nach Absatz 1 erforderlich, wenn eine andere Form der Mitwirkung angestrebt wird.
Die Bewohnerinnen und Bewohner sind für die Dauer der Amtszeit des Mitwirkungsgremiums an die Entscheidung nach Absatz 1 gebunden.