Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Die Mitglieder einer Bewohnervertretung und eines externen Bewohnerbeirates üben die ihnen übertragene Tätigkeit unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
§ 5 MitwVLHeimGSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen