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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen im bisherigen Umfang mit den Maßgaben
es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln,
es erfolgen kein Umbruch und keine Nachsaat,
es erfolgt keine Beweidung,
von Gewässern ist ein Bewirtschaftungsabstand von 15 m einzuhalten;
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben
die Bruchwaldbereiche (Hauptbestandsbildner: Schwarzerle) werden von der Nutzung ausgespart,
die Nutzung in den anderen Laubwaldbeständen erfolgt in Kleingruppen,
Aufforstungen erfolgen nur durch Naturverjüngung,
nicht standortgerechte Bestände (Nadelhölzer) können flächig genutzt werden, auf diesen Flächen darf die natürliche Waldgesellschaft des Standorts künstlich begründet werden;