NichtschuelV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietAllgemeine innere Verwaltung§ 2 NichtschuelV SLZuständigkeitVerordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde [2] durchgeführt.