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Mit der erfolgreichen Teilnahme an der in dieser Verordnung geregelten Prüfung können Bewerber und Bewerberinnen, die nicht auf andere Weise den mittleren Bildungsabschluss erlangt haben, nachweisen, dass sie die Lernziele erreicht haben, die für den auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Unterricht an Gemeinschaftsschulen vorgegeben sind.