Verordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VI Ersatz für die Teilprüfung in Französisch oder Englisch
§ 26 NichtschuelV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen