NotAktVV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 NotAktVVAngaben zu den BeteiligtenVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Abschnitt 3 § 23§ 25 Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.