§ 26 NotAktVV
Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
(1)
Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2)
Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.