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1Die Ordnungswidrigkeit kann 2Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu zweihundert Euro,
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden, im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.
Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.