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Sauerstoff-Fernleitungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. (Anhang)
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes…
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sauerstoff-Fernleitungen, die vor dem 1. August 1976 bereits errichtet waren und betrieben werden, den Vorschriften…
Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere…
Wer eine Sauerstoff-Fernleitung betreibt, hat diese daraufhin zu überwachen, ob sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, notwendige Instandhaltungs- und…
Eine Sauerstoff-Fernleitung darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und…
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff (Sauerstoff-Fernleitungen).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.