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Sauerstoff-Fernleitungen müssen ferner den über die Vorschrift des § 3 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren gestellt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Sauerstoff-Fernleitung durch den Sachverständigen wiederkehrend prüfen zu lassen ist, wenn die Ergebnisse der…
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der…
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sauerstoff-Fernleitungen, die vor dem 1. August 1976 bereits errichtet waren und betrieben werden, den Vorschriften…
Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Sauerstoff-Fernleitung untersagen, wenn durch die Bescheinigung des Sachverständigen nach § 7 Abs. 6 nicht…
Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
Wer eine Sauerstoff-Fernleitung betreibt, hat diese daraufhin zu überwachen, ob sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, notwendige Instandhaltungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.