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Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Sauerstoff-Fernleitung untersagen, wenn durch die Bescheinigung des Sachverständigen nach § 7 Abs. 6 nicht nachgewiesen ist, daß die Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen entspricht, die der Sachverständige jeweils zu prüfen hat. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Sauerstoff-Fernleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Sauerstoff-Fernleitung dadurch nicht gefährdet ist.
Ist eine Sauerstoff-Fernleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und kann hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, so muß,…
Mit der Errichtung der Sauerstoff-Fernleitung darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels, begonnen…
Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die Vorab- oder die…
Wer eine Sauerstoff-Fernleitung betreibt, hat diese daraufhin zu überwachen, ob sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, notwendige Instandhaltungs- und…
Sauerstoff-Fernleitungen müssen ferner den über die Vorschrift des § 3 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde wegen besonderer…
Steht fest oder besteht der Verdacht, daß eine Sauerstoff-Fernleitung undicht geworden ist, so hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung der Leitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.