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Werden in einer Gemeinde Wasserbezieher aus einem zusammenhängenden Wasserrohrnetz versorgt, das sowohl mit Ruhrwasser als auch mit anderem Wasser gespeist wird, so ist bei ihnen der Ruhrwasseranteil nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem im vorhergehenden Kalenderjahr die in dieses Rohrnetz eingespeiste Ruhrwassermenge zu der insgesamt eingespeisten Wassermenge stand.
Hat im Falle des Absatzes 1 die eingespeiste Ruhrwassermenge im Vorjahr 90% oder mehr der insgesamt in das Rohrnetz eingespeisten Wassermenge betragen, so ist bei der Beitragsberechnung nicht nur von der Ruhrwassermenge des Wasserbeziehers, sondern von der insgesamt von ihm bezogenen Wassermenge auszugehen. Hat die Ruhrwassermenge 10% oder weniger der insgesamt in das Rohrnetz eingespeisten Wassermenge betragen, so wird ein Biggebeitrag nicht erhoben.
Beitragspflichtige, die ein Wasserversorgungsunternehmen betreiben, haben den Biggebeitrag nur für den Teil des bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers zu…
Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.
Die Kosten, die dem Verband für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie für den Ausgleich der Wasserführung…
sowie dem Gebührensatz für Niederschlagswasser zum jeweils maßgeblichen Gebührensatz nach § 27 Absatz 11 positiv ist. Die Höhe der pauschalen Zuweisung bestimmt…
Wasserentnehmer sind die Eigentümer, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten von Anlagen, durch die Ruhrwasser entnommen wird. Der Eigentümer und der Pächter…
Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bestimmt sich der Beitrag nach der Menge des Abwassers, das bei dem jeweiligen Verbandsmitglied anfällt. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.