Gesetz Nr. 1181 - Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 40 SFischGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen