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Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus.
Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht…
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen…
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter…
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen…
Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.