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Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Zuhörer auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.