Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg…
Für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.
Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
1An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden. 2Soweit nichts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.