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Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.
Für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nur die ersten vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Ausbildungsabschnitte mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Bewertung abgeschlossen wurden und im Rahmen der vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens ein Durchschnittswert von „ausreichend“ erreicht wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung zu fertigen und…
Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung…
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine…
Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der…
Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung…
In jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erfolgt eine Beurteilung der Studierenden durch die jeweiligen Ausbildenden. In der Beurteilung soll zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.